 
             
		      	In Projekten auf der Grundlage des Flurbereinigungsgesetzes erfolgen öffentlich-rechtliche Schritte, die durch Verwaltungsakte mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntgemacht werden.
Verwaltungsakte, Verfahrenskarten und dazugehörige Bekanntmachungstexte zu Projekten der Ländlichen Entwicklung sollen neben der ortsüblichen oder öffentlichen Bekanntmachung zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (Art. 27a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG). Darüber hinaus können öffentliche Bekanntmachungen auf Grundlage des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durch die Bekanntgabe im Internet ersetzt werden.
Freiwilliger Landtausch Lehenthal III Große Kreisstadt Kulmbach, Landkreis Kulmbach
Freiwilliger Landtausch Röthenbach II Stadt Arzberg, Landkreis Wunsiedel i.Fichtelgebirg
Freiwilliger Landtausch Großvichtach III, Markt Marktrodach, Landkreis Kronach
Flurneuordnung und Dorferneuerung Sträublingshof Markt Ebensfeld, Landkreis Lichtenfels
Flurneuordnung Münchenreuth Gemeinde Feilitzsch, Landkreis Hof
Flurneuordnung und Dorferneuerung Tütschengereuth Gemeinde Bischberg, Landkreis Bamberg
Flurneuordnung und Dorferneuerung Neuhausen Gemeinde Priesendorf, Landkreis Bamberg
Dorferneuerung Hinterkleebach, Gemeinde Hummeltal, Landkreis Bayreuth
Dorferneuerung Creez, Gemeinde Hummeltal, Landkreis Bayreuth
Dorferneuerung Tüschnitz Markt Küps, Landkreis Kronach
Flurneuordnung und Dorferneuerung Frankenberg-Mosenberg, Stadt Weismain, Landkreis Lichtenfels
Flurneuordnung und Dorferneuerung Ahlstadt II, Gemeinde Meeder, Landkreis Coburg
Flurneuordnung u. Dorferneuerung Sichersreuth, Lkr. Wunsiedel i. F.
Dorferneuerung Moggast III, Lkr. Forchheim
Flurneuordnung Gösseldorf III, Stadt Waischenfeld, Landkreis Bayreuth
 
Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
Integrierte Ländliche Entwicklungen, einfache Dorferneuerungen, Freiwillige Nutzungstausch-Projekte oder gezielten Ländlichen Straßen- und Wegebau führt die Ländliche Entwicklung außerhalb des Flurbereinigungsgesetzes durch. Sie liegen in der Verantwortung ihrer Träger, den Gemeinden bzw. den Tauschpartnern.