In Projekten auf der Grundlage des Flurbereinigungsgesetzes erfolgen öffentlich-rechtliche Schritte, die durch Verwaltungsakte mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntgemacht werden.
Verwaltungsakte, Verfahrenskarten und dazugehörige Bekanntmachungstexte zu Projekten der Ländlichen Entwicklung sollen neben der ortsüblichen oder öffentlichen Bekanntmachung zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (Art. 27a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG). Darüber hinaus können öffentliche Bekanntmachungen auf Grundlage des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durch die Bekanntgabe im Internet ersetzt werden.
Freiwilliger Landtausch Schönlind II Stadt Rehau, Landkreis Hof
Freiwilliger Landtausch Stierberg IV, Lkr. Bayreuth
Freiwilliger Landtausch Marktschorgast II, Lkr. Kulmbach
Flurneuordnung und Dorferneuerung Feilitzsch, Lkr. Hof
Flurneuordnung und Dorferneuerung Kreuzschuh, Lkr. Bamberg
Flurneuordnung und Dorferneuerung Nemmersdorf, Lkr. Bayreuth
Flurneuordnung und Dorferneuerung Haag-Wölsau
Dorferneuerung Carlsgrün, Lkr. Hof
Flurneuordnung und Dorferneuerung Großbirkach II, Lkr. Bamberg
Flurneuordnung Töpen II, Lkr. Hof
Flurneuordnung Kirchschletten II, Lkr. Bamberg
Flurneuordnung Rothmannsthal, Landkreis Lichtenfels
Dorferneuerung Steppach, Lkr. Bamberg
Flurneuordnung Gösseldorf III, Lkr. Bayreuth
Flurneuordnung und Dorferneuerung Steinsdorf II, Lkr. Bamberg
Flurneuordnung und Dorferneuerung Klosterlangheim, Lkr. Lichtenfels
Dorferneuerung Rüssenbach, Lkr. Forchheim
Dorferneuerung Tüschnitz, Landkreis Kronach
Dorferneuerung Lahm-Pülsdorf-Herreth, Lkr. Coburg
Flurneuordnung und Dorferneuerung Langenreuth, Lkr. Bayreuth
Flurneuordnung und Dorferneuerung Zips, Lkr. Bayreuth
Flurneuordnung und Dorferneuerung Püttlach, Lkr. Bayreuth
Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
Integrierte Ländliche Entwicklungen, einfache Dorferneuerungen, Freiwillige Nutzungstausch-Projekte oder gezielten Ländlichen Straßen- und Wegebau führt die Ländliche Entwicklung außerhalb des Flurbereinigungsgesetzes durch. Sie liegen in der Verantwortung ihrer Träger, den Gemeinden bzw. den Tauschpartnern.